...ist es erlaubt das Impressum als JPG - sprich die Informationen in einem Bild darzustellen statt als Text?
Ich bin gerade dabei eine WebSeite zu entwerfen über die ich eine Dienstleistung (Gestaltung von Webseiten) anbieten möchte. Gibt es hier noch etwas zu beachten was von einem "normalen" Impressum abweicht?! UstID habe ich keine, da Kleinstgewerbe...
Danke für die Hilfe!
Impressum als JPG?!
Hallo
Impressum als JPG, schöner kann nicht sein, so habe ich es auch mit Fotos, Logo, Hyperlinks ..etc.
Beachte nur das die Impressum beeinhaltet:
Name, Adresse, Telefon, E-Mail, Steuernummer und für die Sicherheit, Genoßenschaften, Vereine den Du gehört.
MfG
Danke für die Antwort,
Bzgl. Steuernummer: ein Gewerbe habe ich noch nicht angemeldet, so lange ich nicht weiß ob und wie gut das ganze läuft, möchte ich die Einnahmen in meiner Einkommenssteuererklärung versteuern (...natürlich kann ich so auch keine Rechnung mit Umsatzsteuer ausweisen)...
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M.W kannst Du bis Umsatz/Lohn von 17500 € im Jahr, Rechnungen erstellen ohne die MwSt auszuweisen, bin aber nicht sicher wie es genau geregelt ist, stelle bitte Dein frag am besten hier in das Steuerrecht Form.
Gern geschehen!
MfG
Bitte was soll der Dummfug, schon mal über Barrierefreiheit nachgedacht?
@ cps
Klasse Hilfestellung und Niveau !
Ist ja richtig, aber zum einen wird nicht noch ein "Webdesigner" gebracht, der an der Zeit vorbeientwickelt und dann kann bei einem Impressum als Bild von "leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar" keine Rede sein.
Alle öffentliche Seiten müssen ab 01.01.2006 Barrierefrei sein, für neue Seiten gilt das schon jetzt.
Für die Industrie soll das übernommen werden, zunächst freiwillig aber das könnte dann auch unter Diskriminierung fallen.
Nach § 6 TDG
ist die Idee mit dem Bild schon jetzt unzulässig.
@cps
Welche Barriere meinst du?? Dein?? Ein JPG kann alle geforderten Eigenschaften zu 100 % erfüllen - selbst für Typen, die sich keine Bilder anzeigen lassen wollen oder Blind sind!
Mir ist kein Screenreader bekannt, der ein Bild in verwertbare Informationen umsetzen kann.
Mir ist noch keine Auslegung in der herrschenden Rechtsprechung bekannt, die behinderte Nutzer als Maßstab für die Kriterien des §6 TDG
nehmen würde.
(Was nicht heißt, daß das nicht noch kommen kann.)
Ansonsten dürften auch komplett in Flash gehaltene Shops ziemliche Probleme bekommen.
Oder solche, deren Seitenquelltext in einem Screenreader nur Kauderwelsch ergibt.
Und jetzt?
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