Das Rechtsberatungsgesetz

Mehr zum Thema: Gesetzgebung, Rechtsberatungsgesetz, RBerG
0 von 5 Sterne
Bewerten mit: 5 Sterne 4 Sterne 3 Sterne 2 Sterne 1 Stern
0

Ein Relikt auf dem Prüfstand

Nach langem Zerren ist das Bundesjustizministerium (BMJ) bereit, eine Reform des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG) zu erwägen. Entsprechende Vorschläge sind zurzeit in Arbeit und sollen Mitte des Jahres vorgestellt werden. Das aus dem Jahr 1935 stammende Gesetz war in jüngster Zeit zunehmend als verfassungswidriges „Nazi-Gesetz" verschrien. Das Gesetz ist dazu gedacht, rechtsberatende Tätigkeiten zu reglementieren.

Die Kritiker des Gesetzes haben Gehör gefunden. Es rumort hinter den Kulissen des Bundesjustizministeriums. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht 2003 in einem Urteil die Mängel des RBerG anerkannt hatte, soll es nun endlich reformiert werden. ( Az BVerwG 6 C 27.02) In einer Presseerklärung nahm Alfred Hartenbach, Parlamentarischer Staatssekretär beim Bundesministerium für Justiz, zu den Reformplänen zum Rechtsberatungsgesetz Stellung. Die Reform ziele darauf ab, das Gesetz an die Erfordernisse der heutigen Gesellschaft anzupassen, so Hartenbach. Dabei müsse ein Konsens zwischen der Öffnung des Rechtsberatungsmarktes und der Aufrechterhaltung des Verbraucherschutzes gefunden werden. So soll es zum Beispiel für Rechtsberater Pflicht werden, eine entsprechende Versicherung zu ihrer Absicherung abzuschließen, wie es bisher schon für Rechtsanwälte vorgeschrieben war. Außerdem müsse man dem RBerG den Makel eines „Nazigesetzes" nehmen.

Ferner müsse das RBerG an europäisches Recht und aktuelles deutsches Recht angepasst werden. Prozessgesetze sowie andere Gesetze, die die Rechtsberatung regeln, wären mit der derzeitigen Fassung des Rechtsberatungsgesetzes nicht im Einklang. In diesen Fällen müsse man die Prioritäten neu festlegen.

Zahlreiche neu entstandene Wirtschaftszweige sind heute „vom Recht durchdrungen". Die Wachstumsbranche Dienstleistung müsse in vielerlei Hinsicht auch rechtliche Beratung anbieten, deshalb sei es wichtig, das Rechtsberatungsgesetz dahingehend zu lockern. Es sind zudem viele neue Berufsgruppen entstanden. Als Beispiel nennt Hartenbach hier die Diplom-Wirtschaftsjuristen (FH), eine Berufsgruppe, die durch das RBerG nicht abgedeckt wird, dennoch wohl qualifiziert ist, juristischen Rat zu erteilen. Derzeit ist Rechtsberatung nur Rechtsanwälten sowie einigen wenigen Berufsgruppen, die ausschließlich fachbezogene Ratschläge erteilen dürfen, vorbehalten.

Nicht zuletzt soll das Verbot der altruistischen Rechtsberatung überdacht werden. „Ein Verbot der unentgeltlichen Rechtsberatung ist mit dem Gedanken von bürgerschaftlichem Engagement nicht vereinbar", sagte der Parlamentarische Staatssekretär. Die altruistische Rechtsberatung im Sinne eines Freundschaftsdienstes soll künftig gar nicht mehr reglementiert sein, während karitativen Einrichtungen nur die Auflage gemacht wird, dass die Rechtsberatung lediglich durch kompetente Kräfte erbracht werden dürfe. Schließlich handele es sich hier häufig auch um Lebenshilfe. „Auch Hilf- und Mittellose haben einen Anspruch auf qualitätsvolle Rechtsberatung", begründete Hartenbach diesen Vorschlag. Von den Anwaltsvereinen werden die Reformpläne weitgehend positiv aufgenommen.

Das Rechtsberatungsgesetz trat 1935 in Kraft. Ursprünglich dazu gedacht, Juden und missliebige Dissidenten aus dem Anwaltsberuf zu drängen, wurde es entnazifiert in das bundesdeutsche Rechtssystem übernommen und ist mit einigen Änderungen immer noch gültig. Nach wie vor regelt es, wem Rechtsberatungen erlaubt sind, heute jedoch vor dem Hintergrund des Verbraucherschutzes und der Marktregulierung.

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts war nicht der einzige Anstoß zur Reformierung des Gesetzes. Bereits vorher hatte sich ein pensionierter Richter, der unentgeltlich Totalverweigerer und Demonstranten vor Gericht vertreten hatte, wegen eines Verstoßes gegen das RBerG selbst angezeigt. Obwohl in seinem Fall keine Inkompetenz zu befürchten war, wurde er angeklagt. Sein Verfahren ist derzeit am Bundesverfassungsgericht anhängig.

Quelle: bmj.bund.de, MDR Monatsschrift für Deutsches Recht; 20/2002, rechtsberatungsgesetz.info

Das könnte Sie auch interessieren
Kommentiert Das Rechtsberatungsgesetz