Politisches Asyl wegen "quasistaatlicher" Verfolgung

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Beispiel Afghanistan

Bei den Asylverfahren, die bis nach Karlsruhe gingen, ging es um afghanische Flüchtlinge, die dem 1992 gestürzten kommunistischem Regime zuzuordnen sind. Einer der Asylbewerber war Offizier und Bomberpilot des ehemaligen Regimes, der andere ein Funktionär mit seiner Familie.

In Afghanistan standen sich vor dem 11. September 2001 zwei Machtblöcke gegenüber: Taliban , die 90% des Staatsgebietes beeinflussten, und die nördliche Allianz im restlichen Gebiet. Die Taliban, die 36 der 40 Provinzen besetzen, könnten als quasistaatliche Herrschaftsorganisation anzusehen sein. Das Bundesverwaltungsgericht hatte dies verneint, wurde aber vom Bundesverfassungsgericht auf eine zu enge Auslegung hingewiesen. Daraufhin hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren am 20. Februar 2001 an die unteren Gerichte zurückgewiesen. Die Urteile stehen noch aus.

Die unteren Gerichte hatten bei ihrer neuen Entscheidung auch die aktuelle Lage in Afghanistan zu berücksichtigen: Die Folgen des Konflikts waren über eine Million Tote, der Bürgerkrieg in Afghanistan war somit der verheerendste Bürgerkrieg der Welt. Es herrschte ein undurchschaubares Durcheinander und die Instabilität der gesamten Region hatte weiter zugenommen.

Frauen wurden durch die Taliban völlig entrechtet. Berufsausübung und Schulbesuch waren verboten, völlige Verschleierung und Ausgang nur in männlicher Begleitung vorgeschrieben. Da Männer weibliche Körper nicht ansehen durften, konnten Frauen in Krankenhäusern mit ausschließlich männlichem Personal nicht behandelt und auch nicht entbunden werden.

Die Kläger hatten mittlerweile Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG erhalten. Unabhängig vom Ausgang des Streits um Asyl mussten sie daher nicht mit einer Abschiebung zurück nach Afghanistan rechnen.

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Seite  1:  Politisches Asyl wegen quasistaatlicher Verfolgung - Worum es geht
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