
Die bundesweit rund 100.000 Nutzer von Carsharing-Autos Mitglieder können nicht auf mehrwertsteuer-begünstigte Preise hoffen. Auch bei Angeboten durch gemeinnützige Vereine wird der volle Mehrwertsteuersatz von 19 Prozent fällig, heißt es in einem am Mittwoch bekannt gegebenen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) in München. (Az: V R 33/05)
Carsharing-Organisationen bieten ihren Mitgliedern die Nutzung von Autos gegen Entgelt an. Nach Angaben des Bundesverbandes CarSharing in Hannover gab es Anfang 2007 bundesweit rund 100 Anbieter mit 95.000 Mitgliedern und 2900 Autos in 260 Orten. Nach Einschätzung des Verbandes trägt Carsharing zum Klimaschutz bei, weil die Mitglieder wegen der individuellen Abrechnung nach Fahrzeuggröße, Zeit und Kilometern meist kleinere Autos fahren und auch das nur dann, wenn dies wirklich sinnvoll und notwendig ist.
Auch der vor dem BFH klagende Verein aus Nordrhein-Westfalen hatte sich den Klimaschutz auf die Fahnen geschrieben. Neben dem Verleih der Fahrzeuge wollte der Verein laut Satzung daher auch öffentlich über die Umweltbelastung durch Autos informieren und den öffentlichen Nahverkehr fördern. Als gemeinnütziger Verein müsse er daher nur den ermäßigten Mehrwertsteuersatz von sieben Prozent zahlen.
Der BFH folgte dem nicht, ließ dabei aber offen, ob der Verein tatsächlich das "Erfordernis der Selbstlosigkeit" erfüllt. So oder so sei Carsharing auch bei einem Verein ein "wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb". Eine Steuervergünstigung komme daher nur in Betracht, wenn dies die einzige Möglichkeit sei, die Umweltziele zu erreichen. Die Satzung des Vereins selbst zähle aber weitere Möglichkeiten auf, argumentierte der BFH.
INTERNET:
- www.bundesfinanzhof.de
- www.carsharing.de
20. August 2008 - 10.29 Uhr
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