Rücktritt von Bestellung/Bauauftrag einen Fertiggarage

14. März 2016 Thema abonnieren
 Von 
sole2714
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)
Rücktritt von Bestellung/Bauauftrag einen Fertiggarage

Hallo, ich brauche Hilfe bei einigen Fragen.
Wir habe letzte Woche eine Bestellung bzw einen Bauauftrag bei einer Fertiggaragen Firma gemacht, und möchten nun, da es Finanziell knapp wird von diesem Zurück treten.
Ist die möglich und wenn ja , gibt es Fristen oder Sonstiges das zu beachten wäre?
In unseren Unterlagen steht nicht Kaufvertrag, da ich dies zuerst dachte.
Sondern klein gedruckt: Bestellt auf Basis der AGB von ...Garagen und als nächster Punkt im schreiben Bauauftrags Nr.:XXXX
Ist das somit ein Rücktritt von einer Bestellung oder eines Auftrags? Ich verstehe das nicht so ganz.
Vielen dank für euer Wissen

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3 Antworten
Sortierung:
#1
 Von 
radfahrer999
Status:
Unparteiischer
(9031 Beiträge, 4876x hilfreich)

Zitat (von sole2714):
Ist die möglich und wenn ja , gibt es Fristen oder Sonstiges das zu beachten wäre?

Du kannst im derzeitigen Zustand nur zurücktreten, wenn
a.) ein gesetzliches Widerrufsrecht besteht (ich denke hierbei an ein "Haustürgeschäft")
b.) ein gesetzliches Rücktrittsrecht besteht
c.) ein Rücktrittsrecht vertraglich verinbart wurde
Aus deiner Fallbeschreibung entnehme ich keines von den genannten. Man kann aber jederzeit und ohne Angabe kündigen. Dem Werkersteller steht aber die Vergütung zu, muss ich aber die ersparten Aufwendungen anrechnen lassen. In deinem Fall wäre dies wohl der entgangene Gewinn.

Zitat:
§ 649 BGB

Kündigungsrecht des Bestellers

Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Es wird vermutet, dass danach dem Unternehmer 5 vom Hundert der auf den noch nicht erbrachten Teil der Werkleistung entfallenden vereinbarten Vergütung zustehen.


-- Editiert von radfahrer999 am 14.03.2016 19:35

Signatur:

Wenn dir die Antwort nicht gefällt, solltest du die Frage nicht stellen... ;-)

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#2
 Von 
sole2714
Status:
Frischling
(31 Beiträge, 12x hilfreich)

Hallo,danke für die Antwort.
Die Garage haben wir noch nicht abgerufen, also es ist noch nichts fertig geplant. man sagte uns das noch Änderungen bis abruf gemacht werden können.
Verstehe ich das richtig,das aus § 649 BGB - ich dann die Auslagen für den Vertreter der bei uns war zu tragen habe?!

2x Hilfreiche Antwort

#3
 Von 
JogyB
Status:
Bachelor
(3155 Beiträge, 3146x hilfreich)

Zitat (von sole2714):
Verstehe ich das richtig,das aus § 649 BGB - ich dann die Auslagen für den Vertreter der bei uns war zu tragen habe?!

Das verstehst Du grundlegend falsch. Du hast den entgangenen Gewinn Deines Vertragspartners zu bezahlen. Die Annahme von der ausgegangen wird sind 5% des Gesamtpreises, es bleibt ihm aber überlassen seine Kalkulation offen zu legen und einen höheren entgangenen Gewinn nachzuweisen.

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