Leiharbeitnehmer lösen Beteiligungsrechte des Betriebsrates beim Entleiher aus

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Unterbliebene Beteiligung hat Abfindungsansprüche zur Folge

Der Arbeitgeber hat im Falle einer Betriebsänderung in Unternehmen mit in der Regel mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern gemäß § 111 Satz 1 Betriebsverfassungsrecht (BetrVG) den Betriebsrat rechtzeitig und umfassend über die eine geplante Betriebsänderung zu unterrichten und diese mit dem Betriebsrat zu beraten. Gemäß § 112 Abs. 1 bis 3 BetrVG haben Arbeitgeber und Betriebsrat den Abschluss eines Interessenausgleichs zu versuchen.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat am 18. Oktober 2011 -  1 AZR 335/10 - entschieden, dass bei der Ermittlung des Schwellenwertes  - mehr als 20 wahlberechtigte Arbeitnehmer - Leiharbeitnehmer, die länger als drei Monate im Unternehmen eingesetzt sind, zu berücksichtigen sind. Dagegen spricht nach Auffassung des BAG nicht, dass die Leiharbeitnehmer nicht in einem Arbeitverhältnis zum Entleiher stehen.

Unterlässt der Arbeitgeber die gebotene Beratung mit dem Betriebsrat - etwa weil er das Beteiligungsrecht des Betriebsrates verkennt –, haben Arbeitnehmer, die infolge der Betriebsänderung ihren Arbeitsplatz verlieren, einen Anspruch auf eine Abfindung als Nachteilsausgleich gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Entlassung auch erfolgt wäre, wenn der Arbeitgeber einen Interessenausgleich rechtzeitig versucht hätte.

Im zugrundeliegenden Fall waren beim Arbeitgeber in der Vergangenheit regelmäßig 20 eigene Arbeitnehmer und seit Anfang November 2008 eine Leiharbeitnehmerin beschäftigt. Ende Mai 2009 kündigte der Arbeitgeber die Arbeitsverhältnisse aller elf gewerblichen Arbeitnehmern. Verhandlungen mit dem Betriebsrat über einen Interessenausgleich lehnte der Arbeitgeber zuvor ab. Die Leiharbeitnehmerin war das „Zünglein an der Waage". Wegen der – betriebsverfassungswidrig - unterbliebenen Beteiligung des Betriebsrates gab das BAG der Klage eines Arbeitnehmers auf Zahlung einer Abfindung gemäß § 113 Abs. 3 BetrVG statt.

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